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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §6 Abs3;Rechtssatz
§ 6 Abs 3 ErbStG 1955 zielt auf Verhinderung einer Doppelbesteuerung (nicht auf Herstellung von Gegenrecht) ab.Paragraph 6, Absatz 3, ErbStG 1955 zielt auf Verhinderung einer Doppelbesteuerung (nicht auf Herstellung von Gegenrecht) ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150089.X01Im RIS seit
08.09.1983Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011