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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Säuberung und Bestreuung der Gehsteige bei andauerndem Schneefall und starkem Wind unterbleiben dürfe. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, Erwägungen darüber anzustellen ob unter den vom Bf ins Treffen vorangeführten Umständen eine Säuberung und Bestreuung des Gehsteiges zu der innerhalb des im Gesetz genannten Zeitraumes (6 Uhr bis 22 Uhr) gelegenen Tatzeit sinnvoll gewesen wäre oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020127.X01Im RIS seit
03.05.2004