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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zum sog. "Kolonnenspringen" auf der Autobahn (Für die Beurteilung der Frage, ob ein verbotenes Rechtsüberholen gem § 15 Abs 1 StVO vorliegt oder von einem "Überholen" auf Grund des § 2 Abs 1 Z 29 leg cit nicht gesprochen werden kann, ist ohne Belang, ob vor oder nach dem "Vorbeibewegen" an einem anderen Fahrzeug ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wurde. Es ist hiebei auch nicht entscheidend, ob im Zuge dieses Fahrmanövers gegen andere Verkehrsvorschriften, wie gegen § 18 Abs 1 StVO, verstoßen wurde. Ein "Kolonnenspringen" ist nur dann zu unterlassen, wenn dadurch andere Fahrzeuglenker im Sinne des § 11 Abs 1 StVO gefährdet oder behindert würden).Ausführungen zum sog. "Kolonnenspringen" auf der Autobahn (Für die Beurteilung der Frage, ob ein verbotenes Rechtsüberholen gem Paragraph 15, Absatz eins, StVO vorliegt oder von einem "Überholen" auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, leg cit nicht gesprochen werden kann, ist ohne Belang, ob vor oder nach dem "Vorbeibewegen" an einem anderen Fahrzeug ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wurde. Es ist hiebei auch nicht entscheidend, ob im Zuge dieses Fahrmanövers gegen andere Verkehrsvorschriften, wie gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO, verstoßen wurde. Ein "Kolonnenspringen" ist nur dann zu unterlassen, wenn dadurch andere Fahrzeuglenker im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO gefährdet oder behindert würden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020256.X01Im RIS seit
03.05.2004