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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Eine Halteverbotszone muss in einer Nebenfahrbahn nur derart kundgemacht sein, dass sie für erlaubterweise zufahrende Verkehrsteilsnehmer erkennbar sind, nicht aber für solche Verkehrsteilnehmer, die entgegen der zulässigen Fahrtrichtung die Nebenfahrbahn befahren (Hinweis E 24.6.1983 81/02/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020136.X01Im RIS seit
22.04.2004