RS Vwgh 2007/6/28 2006/09/0061

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
PolStG Slbg 1975 §1e Z6;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Durch die Zurückziehung eines Antrages (hier: auf Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Bordells) ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG weggefallen, die Beschwerdeführerin (Antragstellerin) kann sich durch die Untätigkeit der belangten Behörde insoferne nicht mehr in Rechten verletzt erachten. Die Säumnisbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 5. Mai 1982, Zl. 3188/79, VwSlg 10723 A/1982, und vom 14. September 2004, Zl. 2003/06/0075).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090061.X01

Im RIS seit

01.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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