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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3 letzter Satz;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis B 19.12.1972, 1403/72; vom 15.6.1973, 0570/73, VwSlg 8432 A/1973, vom 7.9.1973, 0570/73 und vom 13.1.1982, 82/01/0020) entspricht die im § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG 1965 enthaltene Frist der im § 34 Abs 2 VwGG 1965 angeführten Frist zur Mängelbehebung; dh dass dann, wenn eine Beschwerde bereits eingebracht wurde, eine erteilte Frist zur Mängelbehebung mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeschriftsatz - mit der Vfg, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu ergänzen - mit dem Auftrag zur Wiedervorlage innerhalb einer bestimmten Frist zurückgestellt wurde.Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis B 19.12.1972, 1403/72; vom 15.6.1973, 0570/73, VwSlg 8432 A/1973, vom 7.9.1973, 0570/73 und vom 13.1.1982, 82/01/0020) entspricht die im Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG 1965 enthaltene Frist der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 angeführten Frist zur Mängelbehebung; dh dass dann, wenn eine Beschwerde bereits eingebracht wurde, eine erteilte Frist zur Mängelbehebung mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeschriftsatz - mit der Vfg, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu ergänzen - mit dem Auftrag zur Wiedervorlage innerhalb einer bestimmten Frist zurückgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110103.X01Im RIS seit
03.02.2005