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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Auch die allfällige Gefährdung eines Naturdenkmales vermag zur Stützung der Behauptung des Bfr, in subjektiven Rechten nach dem Wasserrechtsgesetz verletzt zu sein, nichts beizutragen. Es ist Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959, jene im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten. Auf die Wahrnehmung dieser Interessen und ihre Berücksichtigung steht im Rahmen der zu erteilenden Bewilligung niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 15.2.1962, 0605/61, VwSlg 5719 A/1962).Auch die allfällige Gefährdung eines Naturdenkmales vermag zur Stützung der Behauptung des Bfr, in subjektiven Rechten nach dem Wasserrechtsgesetz verletzt zu sein, nichts beizutragen. Es ist Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959, jene im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten. Auf die Wahrnehmung dieser Interessen und ihre Berücksichtigung steht im Rahmen der zu erteilenden Bewilligung niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 15.2.1962, 0605/61, VwSlg 5719 A/1962).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070078.X02Im RIS seit
16.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014