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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0651/70 E 27. Oktober 1970 VwSlg 7896 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Aufsichtsbehörde im Verfahren über eine Vorstellung wesentliche Verfahrensmängel des Verfahrens vor den Gemeindebehörden nicht wahrgenommen, dann ist der Vorstellungsbescheid selbst dann - auch zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts - aufzuheben, wenn in der Beschwerde bezüglich die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung beantragt wurde, die Aufsichtsbehörde hätte es unterlassen, die nötigen Ergänzungen des Sachverhaltes und eigene Ermittlungen vorzunehmen. (Hinweis auf E vom 24.2.1969, Zl. 0906/67)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050097.X04Im RIS seit
09.08.2004Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010