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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Dem Vertretenen ist die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters von Vorgängen, die eine Verjährungs- oder Ausschlusspflicht in Gang setzen (hier: Kenntnis von der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) nur dann zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte die Kenntnis von den betreffenden Tatumständen im Zuge der Ausführung des ihm vom Vertretenen erteilten Auftrages erlangt hat (Hinweis OGH v. 13.11.1979, SZ 52/167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110098.X01Im RIS seit
09.11.2004