RS Vwgh 1983/9/13 82/11/0098

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Dem Vertretenen ist die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters von Vorgängen, die eine Verjährungs- oder Ausschlusspflicht in Gang setzen (hier: Kenntnis von der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) nur dann zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte die Kenntnis von den betreffenden Tatumständen im Zuge der Ausführung des ihm vom Vertretenen erteilten Auftrages erlangt hat (Hinweis OGH v. 13.11.1979, SZ 52/167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110098.X01

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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