RS Vwgh 1983/9/13 82/11/0056

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Rechtssatz

Bei der in § 29 AngG, § 1162 b ABGB geregelten sog. Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne des § 921 ABGB. Ob und in welchem Umfang der Angestellte Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ebenso wie der Anspruch auf das fortlaufende Gehalt "entsteht" daher der Anspruch auf Kündigungsentschädigung - von der Sonderreglung des § 29 Abs 2 AngG abgesehen - jedenfalls nicht vor dem Beginn des Monats, für den diese Gehalt gebührt hätte. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung des § 34 AngG, weil nach der Rspr. des OGH (JB 49, Arb. 8255) der Lauf der Ausschlussfrist bei Ansprüchen, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, erst mit dem Tag der Fälligkeit beginnt (Hinweis E 7.12.1979, 899/79).Bei der in Paragraph 29, AngG, Paragraph 1162, b ABGB geregelten sog. Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne des Paragraph 921, ABGB. Ob und in welchem Umfang der Angestellte Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ebenso wie der Anspruch auf das fortlaufende Gehalt "entsteht" daher der Anspruch auf Kündigungsentschädigung - von der Sonderreglung des Paragraph 29, Absatz 2, AngG abgesehen - jedenfalls nicht vor dem Beginn des Monats, für den diese Gehalt gebührt hätte. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 34, AngG, weil nach der Rspr. des OGH (JB 49, Arb. 8255) der Lauf der Ausschlussfrist bei Ansprüchen, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, erst mit dem Tag der Fälligkeit beginnt (Hinweis E 7.12.1979, 899/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110056.X02

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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