RS Vwgh 1983/9/13 82/05/0130

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Die Annahme, der rechtmäßige Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens wäre mangels landesgesetzlicher Normen (hier: unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Stmk ElekrizitätswirtschaftsG 1981) über die Tätigkeit solcher Unternehmen nicht möglich, wäre mit der Konstruktion eines freiheitlichen Rechtsstaates und mit Art 6 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger nicht vereinbar, ist doch alles, was nicht verboten ist, als erlaubt anzusehen.Die Annahme, der rechtmäßige Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens wäre mangels landesgesetzlicher Normen (hier: unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Stmk ElekrizitätswirtschaftsG 1981) über die Tätigkeit solcher Unternehmen nicht möglich, wäre mit der Konstruktion eines freiheitlichen Rechtsstaates und mit Artikel 6, StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger nicht vereinbar, ist doch alles, was nicht verboten ist, als erlaubt anzusehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050130.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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