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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 impl;Rechtssatz
Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gem § 99 Abs 6 lit a StVO keine Verwaltungsübertretung dar.Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gem Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO keine Verwaltungsübertretung dar.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030144.X05Im RIS seit
11.07.2001