RS Vwgh 1983/9/14 82/03/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1983
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3269/80 E 12. Februar 1981 VwSlg 10366 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Gerade daraus, dass der Gesetzgeber einzelne Fälle normiert hat, in denen stets zu eigenen Handen zuzustellen ist, ergibt sich, dass die "besonders wichtigen Gründe" in § 24 Abs 1 AVG nicht mit Hilfe dieser Sondernormen auszulegen sind. Auch wenn sich aus der Nichtbeachtung eines Bescheides bestimmte Zwangsfolgen ergeben, also auch für baupolizeiliche Bescheide, mit denen die Beseitigung widerrechtlich errichteter Bauten aufgetragen wird, ist eine Zustellung zu eigenen Handen nach Ermessen der Behörde von dieser nur dann anzuordnen, wenn besondere Gründe im Einzelfall vorliegen.Gerade daraus, dass der Gesetzgeber einzelne Fälle normiert hat, in denen stets zu eigenen Handen zuzustellen ist, ergibt sich, dass die "besonders wichtigen Gründe" in Paragraph 24, Absatz eins, AVG nicht mit Hilfe dieser Sondernormen auszulegen sind. Auch wenn sich aus der Nichtbeachtung eines Bescheides bestimmte Zwangsfolgen ergeben, also auch für baupolizeiliche Bescheide, mit denen die Beseitigung widerrechtlich errichteter Bauten aufgetragen wird, ist eine Zustellung zu eigenen Handen nach Ermessen der Behörde von dieser nur dann anzuordnen, wenn besondere Gründe im Einzelfall vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030069.X05

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten