RS Vwgh 1983/9/14 82/03/0069

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Veröffentlicht am 14.09.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Berufstätigkeit des Empfängers allein ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des § 24 Abs 1 AVG 1950.Berufstätigkeit des Empfängers allein ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030069.X04

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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