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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Abweichung der Entscheidung über die Abrundung des Jagdgebietes nach § 11 Abs 1 und 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 von einem Antrag oder von einer zwischen den Antragstellern getroffenen Vereinbarung ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des § 24 Abs 1 AVG 1950, der die zustellende Behörde zu einer Anordnung gem dieser Gesetzesstelle (Zustellung zu eigenen Handen) verpflichten würde.Die Abweichung der Entscheidung über die Abrundung des Jagdgebietes nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 von einem Antrag oder von einer zwischen den Antragstellern getroffenen Vereinbarung ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950, der die zustellende Behörde zu einer Anordnung gem dieser Gesetzesstelle (Zustellung zu eigenen Handen) verpflichten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030069.X03Im RIS seit
06.05.2004