RS Vwgh 1983/9/14 82/03/0069

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Veröffentlicht am 14.09.1983
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L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §24 Abs1 idF vor 1982/200;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;

Rechtssatz

Die Abweichung der Entscheidung über die Abrundung des Jagdgebietes nach § 11 Abs 1 und 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 von einem Antrag oder einer zwischen den Antragstellern getroffenen Vereinbarung ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des § 24 Abs 1 AVG 1950, der die zustellende Behörde zu einer Anordnung gem dieser Gesetzesstelle (Zustellung zu eigenen Handen) verpflichten würde.Die Abweichung der Entscheidung über die Abrundung des Jagdgebietes nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 von einem Antrag oder einer zwischen den Antragstellern getroffenen Vereinbarung ist noch kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950, der die zustellende Behörde zu einer Anordnung gem dieser Gesetzesstelle (Zustellung zu eigenen Handen) verpflichten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030069.X02

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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