RS Vwgh 1983/9/14 82/03/0069

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Veröffentlicht am 14.09.1983
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L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §24 Abs1 idF vor 1982/200;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;

Rechtssatz

Weder eine Maßnahme nach Abs 1 noch eine Verfügung nach Abs 2 des § 11 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (Abrundung von Jagdgebieten) bedarf eines Antrages. Auch im Falle eines Antrages besteht keine Bindung der Behörde an den Antrag oder an eine zwischen den Antragstellern getroffene Vereinbarung, weil die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb zu treffen hat.Weder eine Maßnahme nach Absatz eins, noch eine Verfügung nach Absatz 2, des Paragraph 11, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (Abrundung von Jagdgebieten) bedarf eines Antrages. Auch im Falle eines Antrages besteht keine Bindung der Behörde an den Antrag oder an eine zwischen den Antragstellern getroffene Vereinbarung, weil die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb zu treffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030069.X01

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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