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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Hebt die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine Strafverfügung in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf, dann besteht für die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente eine Bindung. Entspricht diese, die Unterbehörde bindende, Rechtsmeinung nicht dem Gesetz, dann erweist sich der Aufhebungsbescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983160034.X02Im RIS seit
15.09.1983