Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art117 Abs6;Rechtssatz
Das Gemeindeamt ist nur Hilfsorgan einzelner Gemeindebehörden, nicht aber selbst Behörde; es kann daher auch nicht säumig und damit nicht belangte Behörde sein, gegen die eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gerichtet ist.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060146.X02Im RIS seit
16.08.2004