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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Verletzung von Rechten einer Partei ausschließlich durch die unrichtige Kostenentscheidung im Bescheid der obersten Gemeindebehörde rechtfertigt nicht die Aufhebung des Bescheides durch die Vorstellungsbehörde in der Sache selbst.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002959.X01Im RIS seit
04.03.2004