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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Einem abweisenden Vorstellungsbescheid kommt - hier hinsichtlich der Auslegung einer Baubewilligung - keine Bindungswirkung für die Zukunft zu.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002367.X01Im RIS seit
06.02.2004