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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2259/76 E 30. März 1978 VwSlg 9511 A/1978 RS 9Stammrechtssatz
Dem Straßenerhalter und dessen Organen steht das Recht, Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, gem § 44 b Abs 1 StVO 1960 nur im Falle der Unaufschiebbarkeit zu. Unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die dort angeführten Beispiele deutlich zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen (wie Elementarereignis, unvorhersehbar aufgetretene Straßen - oder Baugebrechen, Brände, Unfälle und dergleichen) hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die sonst gem § 43 Abs 1 lit a StVO 1960 die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen. Dem Straßenerhalter (und seinen Organen) ist es aber darüber hinaus verwehrt, hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen Verfügungen zu treffen, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind.Dem Straßenerhalter und dessen Organen steht das Recht, Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, gem Paragraph 44, b Absatz eins, StVO 1960 nur im Falle der Unaufschiebbarkeit zu. Unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die dort angeführten Beispiele deutlich zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen (wie Elementarereignis, unvorhersehbar aufgetretene Straßen - oder Baugebrechen, Brände, Unfälle und dergleichen) hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die sonst gem Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen. Dem Straßenerhalter (und seinen Organen) ist es aber darüber hinaus verwehrt, hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen Verfügungen zu treffen, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020026.X02Im RIS seit
28.04.2004