RS Vwgh 1983/9/19 83/10/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG 1950 ausschließt, ua wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen, wobei sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend. Daraus folgt, dass eine Tat nicht deshalb als verjährt anzusehen ist, weil sie im Straferkenntnis, das erst nach Ablauf der Verfolgungsfrist erlassen wird, rechtlich anders qualifiziert worden ist, als in den während dieser Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ausschließt, ua wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen, wobei sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend. Daraus folgt, dass eine Tat nicht deshalb als verjährt anzusehen ist, weil sie im Straferkenntnis, das erst nach Ablauf der Verfolgungsfrist erlassen wird, rechtlich anders qualifiziert worden ist, als in den während dieser Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100173.X05

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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