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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG 1950 ausschließt, ua wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen, wobei sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend. Daraus folgt, dass eine Tat nicht deshalb als verjährt anzusehen ist, weil sie im Straferkenntnis, das erst nach Ablauf der Verfolgungsfrist erlassen wird, rechtlich anders qualifiziert worden ist, als in den während dieser Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ausschließt, ua wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen, wobei sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend. Daraus folgt, dass eine Tat nicht deshalb als verjährt anzusehen ist, weil sie im Straferkenntnis, das erst nach Ablauf der Verfolgungsfrist erlassen wird, rechtlich anders qualifiziert worden ist, als in den während dieser Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100173.X05Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010