RS Vwgh 1983/9/19 83/10/0173

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Veröffentlicht am 19.09.1983
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Spruch des Straferkenntnisses betreffend Übertretung des § 20 (iVm § 74 Abs 5 Z 3) LMG hat zu enthalten, durch die Unterlassung welcher, nach dem Stand der Wissenschaft möglichen und nach der Verkehrsauffassung zumutbaren Vorsorge, der Bestrafte eine durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen herbeigeführt haben soll (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0196).Der Spruch des Straferkenntnisses betreffend Übertretung des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3,) LMG hat zu enthalten, durch die Unterlassung welcher, nach dem Stand der Wissenschaft möglichen und nach der Verkehrsauffassung zumutbaren Vorsorge, der Bestrafte eine durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen herbeigeführt haben soll (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0196).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100173.X02

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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