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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Der Spruch des Straferkenntnisses betreffend Übertretung des § 20 (iVm § 74 Abs 5 Z 3) LMG hat zu enthalten, durch die Unterlassung welcher, nach dem Stand der Wissenschaft möglichen und nach der Verkehrsauffassung zumutbaren Vorsorge, der Bestrafte eine durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen herbeigeführt haben soll (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0196).Der Spruch des Straferkenntnisses betreffend Übertretung des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3,) LMG hat zu enthalten, durch die Unterlassung welcher, nach dem Stand der Wissenschaft möglichen und nach der Verkehrsauffassung zumutbaren Vorsorge, der Bestrafte eine durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen herbeigeführt haben soll (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0196).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100173.X02Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010