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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des ZustG konnte eine Zustellung durch Hinterlegung nicht bewirkt werden, wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hatte. Von einem Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes konnte aber nicht gesprochen werden, wenn der Empfänger täglich an diesen zurückkehrte (Hinweis E 22.12.1980, 1795/80 und E 23.3.1981, 1799/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140021.X01Im RIS seit
20.09.1983Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011