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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Rechtssatz
Der einer nunmehrigen Ausbildung (hier: Lehrgang für eine Führungsfunktion) entsprechenden Verwendung eines Beamten können mit Rücksicht auf das Gebot der erforderlichen Sparsamkeit und die notwendige Zweckmäßigkeit bei dem Einsatz von Beamten persönliche, finanzielle und familiäre Gründe den dienstlichen Erfordernissen nicht vorangestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983120045.X02Im RIS seit
22.03.2005