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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unabhängig von einer "Bemessungsgrundlage" mit 8.060 Schilling zu bemessen und sind daneben weder Einheitssatz noch Streitgenossenzuschlag noch Umsatzsteuer gesondert zu vergüten
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070182.X02Im RIS seit
20.09.2004