RS Vwgh 1983/9/20 83/07/0172

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

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Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1021/79 B 4. Juli 1979 RS 1 (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Fall, in dem eine Klaglosstellung erfolgt, ohne dass ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, ist dem im § 56 zweiter Satz VwGG 1965 geregelten Fall gleichzuhalten. Für die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz ist demnach § 56 zweiter Satz VwGG 1965 iVm Art I Pkt A Z 3 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7.4.1981, BGBl Nr 221, heranzuziehen.Der Fall, in dem eine Klaglosstellung erfolgt, ohne dass ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, ist dem im Paragraph 56, zweiter Satz VwGG 1965 geregelten Fall gleichzuhalten. Für die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz ist demnach Paragraph 56, zweiter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Pkt A Ziffer 3, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7.4.1981, Bundesgesetzblatt Nr 221, heranzuziehen.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070172.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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