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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidung (Bescheid) über einen Abgabenanspruch - auch wenn sie dahin geht, dieser betrage "Null" - steht, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist, einer neuerlichen Entscheidung über eben diesen Anspruch entgegen, SOLANGE SIE DEM RECHTSBESTAND angehört (dh nicht etwa im Aufsichtswege oder im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140244.X01Im RIS seit
20.09.1983