RS Vwgh 2007/7/2 2006/12/0061

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs4;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0143 E 29. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 30 a Abs 4 GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 1 GehG verpflichtet ist. Sie lässt den sich aus § 68 Abs 1 AVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (Hinweis auf E 25.4.1979, 0462/79, VwSlg 9827 A/1979).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120061.X06

Im RIS seit

13.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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