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Parkgebühren - WienNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörden sind gemäß § 39 AVG iVm § 24 VStG verpflichtet, die für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer von ihnen anzuwendenden Verordnung maßgeblichen Umstände zu ermitteln.Die Verwaltungsstrafbehörden sind gemäß Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG verpflichtet, die für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer von ihnen anzuwendenden Verordnung maßgeblichen Umstände zu ermitteln.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170094.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025