Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §120 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1984/8, S 402;Rechtssatz
§ 120 BAO sieht nur eine nicht weiter formbedürftige Anzeige bestimmter Umstände an das zuständige Finanzamt, nicht aber die Vorlage bestimmter Formulare und sonstiger Urkunden vor.Paragraph 120, BAO sieht nur eine nicht weiter formbedürftige Anzeige bestimmter Umstände an das zuständige Finanzamt, nicht aber die Vorlage bestimmter Formulare und sonstiger Urkunden vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130069.X03Im RIS seit
21.09.1983