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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §108 Abs1;Rechtssatz
Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, dann hat die Zustellung an den Beschuldigten keine Rechtswirkung. Im Falle der Bestellung des Verteidigers zum Empfang von Schriftstücken tritt die Rechtswirksamkeit der Zustellung (Zustellungswirkung) für den Beschuldigten bei aufrechtem Bestand der Vollmacht erst dann ein, sobald der zustellungsbevollmächtigte Verteidiger das Schriftstück erhalten hat. Insbesondere beginnen die vom Empfang eines Schriftstückes abhängigen Fristen erst dann zu laufen, nachdem der Verteidiger das Schriftstück übernommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090102.X02Im RIS seit
09.11.2004