TE Vfgh Erkenntnis 1985/9/27 B27/79

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EStG 1967

Leitsatz

EStG 1967; Festsetzung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Einkommensteuer aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Eigentumsrecht und im Gleichheitsrecht

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. entschied mit Bescheid vom 1. Dezember 1978 über die Berufung des Bf. gegen drei Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien über die Einkommensteuer 1969 bis 1971; sie gab der Berufung in eingeschränktem Umfang Folge und setzte die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Einkommensteuer fest. Die Berufungsbehörde führte in der Begründung ihrer Entscheidung insbesondere aus:

"Der Berufungswerber (Bw.) ist Jurist. Als solcher ist er als mittätiger Ehegatte gemäß §4/4/4 EStG 1967 im Kleidermacherbetrieb seiner Gattin mit der Bilanzierung und Buchhaltung beschäftigt gewesen.

Folgende Einkünfte wurden in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre ausgewiesen:

                                  1969        1970         1971

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

der Gattin (alles

Verluste) .................. -S  25.029,-  -S 41.679,-  -S 209.943,-

Einkünfte aus selbständiger

Arbeit des Bw. .............                             S  76.991,-

Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit

des Bw. brutto .............  S 212.261,-   S 12.000,-   S  12.871,-

Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung ............                S  7.649,-

Das Finanzamt veranlagte keines der streitgegenständlichen Jahre erklärungsgemäß. Für die Jahre 1969 und 1970 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung die entsprechenden Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1969 bis 1971.

Der Betriebsprüfungsbericht führte hiezu aus:

...

3.) Der Bw. als Unternehmensberater:

a) Betreffend H und A B:

Außerdem habe sich der Bw. vom 18. August 1971 bis 7. Mai 1973 für A B als selbständiger Unternehmensberater betätigt, sowie in den davorliegenden Zeiträumen 1969, 1970 und 1971, für die deutsche Unternehmungsberatung B S L H als sogenannter Durchführer (auch Experte genannt) gearbeitet. Die Unternehmensberatung H habe auch unter 'I AG Zürich' und 'U E A Ltd., London' firmiert. Sämtliche von diesen Firmen getätigten Umsätze und Betriebsausgaben haben eine Betriebsprüfung der Oberfinanzdirektion Bremen zusammengestellt.

b) Qualifizierung der Einkünfte aus der Tätigkeit für H:

Der Bw. habe Einnahmen aus der Tätigkeit für H im Rahmen der Schlußbesprechung in Höhe von S 309.011,- auch zugegeben. Gleichzeitig habe er diesen 'nach beiliegender Originalbeleg-Dokumentation 1 - 30, S 471.529,- an Ausgaben gegenübergestellt, sodaß ein Verlust in Höhe von S 197.155,- daraus resultiere. Bei Durchsicht dieser Ausgabenbelege habe sich herausgestellt, daß der Bw. alle diese Reisekostenersätze, Telefongebühren, sowie Spesenpauschale in Rechnung stellte und dies von einigen Ausnahmen abgesehen, auch vergütet erhielt.

Zum sogenannten Angestelltenverhältnis zur Firma H habe der bzw. auch einen Dienstvertrag vorgelegt, der wohl in seinen Grundzügen auf ein Angestelltenverhältnis hinweise und ein bestehendes Werkvertragsverhältnis ablehne.

Der Bw. führe in gewissen Punkten aus, daß er in vielen Belangen in einem ausschließlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Firma H gestanden sei. Aus den übergebenen Unterlagen, die auch die Korrespondenz des Bw. mit der Firma beinhalte, könne jedoch geschlossen werden, daß eine unbedingte Abhängigkeit gegenüber der Firma H tatsächlich nicht vorlag.

Dies gehe aus einem Schreiben vom 1. September 1970 der Firma H an den Bw. auch hervor.

Hiebei gelangte das Finanzamt zu folgenden bescheidmäßigen Bemessungsgrundlagen:

                                  1969        1970         1971

Einkünfte aus Gewerbe

der Ehegattin .............. -S  18.574,- -S  33.029,-  -S 176.914,-

des Bw. .................... +S 115.050,- +S 255.684,-  +S 325.191,-

Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit

des Bw. ....................  S  96.029,-  S   8.724,-

Einkünfte aus

Kapitalvermögen des Bw. ....  S     857,-  S   1.979,-   S   2.651,-

Gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Bw. schränkte zunächst vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz niederschriftlich am 22. September 1978 sein Berufungsbegehren dahin ein, daß die bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierten Einkünfte aus der deutschen Unternehmungsberatung S.L. H als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines ausländischen Arbeitgebers vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung qualifiziert werden sollten.

Dies hat übrigens der Bw. in einem Schriftsatz vom 18. Juni 1976 an das Finanzamt bereits vorgeschlagen. Das Finanzamt erließ gemäß der niederschriftlichen Einschränkung eine stattgebende Berufungsvorentscheidung. Entgegen der niederschriftlichen Vereinbarung mit der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab sich der Bw. mit der stattgebenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nicht zufrieden und stellte den Antrag, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem ausländischen Arbeitgeber für

                      1969         S  33.362,-

                      1970         S 188.942,-

                      1971         S  86.707,-

aus der Veranlagung auszuscheiden, da diese dort zur Lohnsteuer erfaßt worden seien und ersetzte Barauslagen beinhaltete. Außerdem habe er nachgewiesen, daß er im Ausland einen Verlust erlitten hätte, der die ausländischen Einkünfte bei weitem übersteige und mit diesen ausgeglichen werden könne.

Weiters verlangte der Bw. die Ausscheidung eines Betrages in Höhe von S 27.500,- für 1969. Die Erfassung des Betrages als Bestandsentgelt für 1969 beruhe auf einem offenkundigen Irrtum.

...

Weiters sei dem Bw. betreffend die Entgelte aus der Unternehmensberatung für H ein Betrag in Höhe von S 252.256,- und nicht in Höhe von 309.011,- zugeflossen, da dem Bw. nachweisbare Werbungskosten in Höhe von S 56.655,- entstanden sein sollten.

...

2.) Bemessungsgrundlagen:

Da die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages zu den Elementen der Schätzung gehört (VwGH vom 12. Februar 1960, 2416/57, VwGH vom 11. März 1970, 201/69), ist somit der durch die Betriebsprüfung angewendete Sicherheitszuschlag in Höhe von 50% des Umsatzes rechtlich fundiert. Auch wurden aus diesem Titel dem Bw. geschätzte Betriebsausgaben anerkannt, nämlich für das Jahr 1969 10% vom Umsatz, für die Jahre 1970 und 1971 jeweils 25% vom Umsatz.

Die Sicherheitszuschläge sind weiters von der rechtlichen Würdigung der Geschäfte des Bw. abhängig:

3.) Die Geschäfte des Bw.:

Gemäß §167 Abs1 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

...

3.) Der Bw. als Unternehmensberater:

a) betreffend H:

Strittig ist die steuerliche Beurteilung der Einnahmen des Bw. aus der Tätigkeit bei der Firma H, Bremen, Bundesrepublik Deutschland, sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach.

b) Qualifizierung der Einkünfte aus der Tätigkeit für H:

Gemäß §19 EStG 1967 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn):

1.) Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis.

2.) Veranlagungen aus steuerabzugspflichtigen Einkünften:

Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen nur veranlagt, wenn die Einkünfte von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, mehr als S 5.000,- betragen haben (§93 Abs1 litb EStG 1967).

Die Regelung des §93 Abs1 litb EStG 1967 erfaßt bei unbeschränkten Steuerpflichtigen grundsätzlich auch inländische Einkünfte. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Regelung des §93 Abs1 litb auch auf Auslandsbezüge mangels Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Inland anwendbar (VfGH 27. November 1964, B78/64).

Da die Betriebsstätte des Dienstgebers des Bw. sich nicht in Österreich, sondern in der Bundesrepublik Deutschland (Bremen) befand, der Bw. seinen Wohnsitz in Österreich jedoch beibehalten hat, findet der Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland Anwendung:

...

Der dem Berufungssenat vorgelegte Vertrag vom 16. Oktober 1969 der das Rechtsverhältnis zwischen dem Bw. und B S L H zum Gegenstand hat, weist in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Betriebsprüfung in seinen Grundzügen auf ein Angestelltenverhältnis hin. Die Bezüge des Bw. wurden laut Punkt 4 des Vertrages in erfolgsunabhängige als auch erfolgsabhängige gegliedert. Eine nachträgliche Aufschlüsselung dieser war nicht mehr möglich.

Auf Grund der Feststellungen der Oberfinanzdirektion Bremen hat der Bw. für die Streitjahre folgende Bezüge in DM erhalten:

      Reisekostenersatz  Telefonersatz  Spesenpauschale  Provisionen

              DM               DM               DM             DM

1969 .... 1.973,52            43,55           1.320,-       1.717,80

1970 ....   880,51           173,91             180,-      25.490,09

1971 ....      -                -                -         12.109,90

Ein Steuerabzug vom Arbeitslohn ist nicht vorgenommen worden.

Die Höhe der im Schreiben von der Oberfinanzdirektion Bremen genannten Einkünfte bestritt der Bw. mehrfach. Er verstieg sich in der Berufung sogar zu der Behauptung, er hätte einen Verlust bzw. einen Schaden von S 162.518,89 erlitten und machte diesen Betrag als Sonderausgabe für einen zukünftigen Verlustvortrag geltend.

Durch die gegenständlichen Behauptungen des Bw. ist überhaupt die Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen schwer erschüttert. Da gegen die Feststellungen der Oberfinanzdirektion Bremen keine Bedenken bestehen, waren diese hinsichtlich der Höhe der Einkünfte heranzuziehen. Von einer Verhängung eines Sicherheitszuschlages bzw. von geschätzten Betriebsausgaben wurde daher Abstand genommen.

Die Behauptung des Bw., wonach er überwiegend in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland für die Firma H tätig gewesen sein sollte, wird durch eine Referenzliste mit 18 Unternehmen des Bw. widerlegt.

Auf Grund dieser Liste sind lediglich Unternehmen, die sich im Inland befinden, ersichtlich.

Auf Grund von sichergestellten Rechnungen geht weiters hervor, daß der Bw. - im Auftrag der Firma H, bzw. I Zürich, für drei Firmen, die auf der Referenzliste aufscheinen, tätig war. Es sind dies: ...

Weiters geht aus einem Brief des Bw. an die Familie A vom 2. August 1973 hervor, daß sein Aufgabengebiet sich in Österreich befand.

Es heißt u.a. darin:

'... Nach weit über einhundert solcher Durchführungen in ganz Österreich bin ich in der Lage, alle persönlichen und wirtschaftlichen Überlegungen mit einzubeziehen und den ganzen Neuaufbau durchzuführen ...'

Schließlich hat der Bw. in einem Schreiben an das Finanzamt vom 18. Juni 1976 selbst den Antrag gestellt, die ausländischen Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma B S L H als Einkünfte eines ausländischen Arbeitgebers zu werten.

Es heißt u.a. darin:

'... ausländisches Einkommen des Unterzeichneten bei der Firma B S L H, Bremen aus einem regulären Dienstverhältnis folgendes bekanntgegeben:

Wir trafen gestern

Herrn ...

der zur gleichen Zeit wie Dr. S, in gleicher Tätigkeit und unter gleichen rechtlichen sowie faktischen Bedingungen bei dieser Beratungsgruppe H beschäftigt war und dessen Bezüge von seinem zuständigen Finanzamt als 'Gehaltsbezüge aus einem ausländischen Dienstverhältnis' erfaßt wurden ...'

Hiemit widerspricht sich der Bw. mit der nunmehr aufgestellten Berufungsbehauptung, wonach die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma H in Österreich steuerlich nicht zu erfassen seien.

Selbst die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte Argumentation des Bw. in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden über die Aussage D L und der Aufsichtsratstätigkeit des Bw. bei der Firma HA, konnte den Berufungssenat nicht davon überzeugen, daß der Bw. überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland tätig war, da diese Urkunden über eine tatsächliche Dauer des Aufenthaltes des Bw. in der Bundesrepublik Deutschland nichts aussagten.

c) betreffend A B:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Gemäß §1 Abs1 des GewStGes. 1953 unterliegt jeder im Inland betriebene, stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, wobei unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist. Nach §28 BAO ist als Gewerbebetrieb jede in Gewinnabsicht nachhaltig ausgeübte, selbständige Tätigkeit anzusehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, und weder zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört, noch als eine freiberufliche Tätigkeit oder eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist.

Unternehmerwagnis:

Für die Entscheidung, ob die Tätigkeit des Bw. als gewerbliche oder als nichtselbständige zu werten ist, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH wesentlich, ob der Bw. das Unternehmerwagnis trägt und bei seinen Entschließungen von einer Bindung an Weisungen des Geschäftsherrn, die über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinausgeht, frei bleibt oder nicht.

Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse:

Nach ständiger Judikatur des VwGH sind hiebei nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (vergleiche VwGH vom 3. April 1950, Zl. 1654/48, vom 10. April 1953, Zl. 1713/51, vom 5. Februar 1954, Z. 1050/51, vom 1. Oktober 1954, Zl. 195/52, vom 14. März 1958, Z. 2110/56).

Der Bw. erhielt für seine Tätigkeit bei A B Provisionen in der Höhe von vorerst 6 und dann 15%. Auf Grund einer Bestätigung vom 27. Juni 1973 des A B war der Bw. als freier Mitarbeiter für A B tätig. Der Bw. erklärte für 1971 diese Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hiemit steht der Bw. im Widerspruch zu den Berufungsbehauptungen. Nach Meinung des Berufungssenates geht die Bestätigung des A B vom 27. Juni 1973 hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Behauptung des Bw. vor. Dem Arbeitsgericht oblag schließlich keine steuerrechtliche Beurteilung, sodaß dem vorgelegten Beschluß vom 19. Jänner 1977 keine 'Bindungswirkung' zukommt.

Auch hinsichtlich der vorgelegten Belege betreffend die Betriebsausgaben wurde festgestellt, daß diese bereits von der Betriebsprüfung überprüft, und soweit eine Abzugsfähigkeit von Ausgaben anerkannt wurde, auch Berücksichtigung gefunden hat.

Die aus der Tätigkeit für die Unternehmensberatung A B festgestellten Einkünfte stellen insbesondere deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, weil der VwGH es abgelehnt hat, eine betriebsberatende Tätigkeit als freien Beruf anzuerkennen (vergleiche VwGH vom 28. Juni 1963, Zl. 1694/61), und die Tätigkeit des Bw. im §18 Abs1 EStG 67 nicht aufgezählt ist, bzw. nicht unmittelbar ähnlich mit einem der dort aufgezählten Berufe ist.

...

Aus allen in der vorstehenden Begründung gemachten Erwägungen war daher der Berufung nur im eingeschränkten Umfang Folge zu geben. Der Entscheidung sind die Bemessungsgrundlagen laut Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 1978 zugrundezulegen. Diese betragen in Schilling:

                                     1969       1970        1971

Gewerbebetrieb M S

(Verluste) ......................  -18.574,-  -33.029,-  -176.914,-

Gewerbebetrieb Dr. S ............   70.011,-   43.124,-   227.896,-

n. s.A. laut Lohnzettel ..........   96.029,-    8.724,-      -

n. s.A. H ........................   33.362,-  188.942,-    86.707,-

Eink. aus Kapitalvermögen .......      857,-    1.979,-     2.651,-

                                   --------------------------------

Zwischensumme ...................  181.685,-  209.740,-   140.840,-

§93                                 -5.000,-   -5.000,-      -

                                   --------------------------------

Gesamtbetrag der Einkünfte ......  176.685,-  204.740,-   140.340,-

- Sonderausgaben ................  -26.053,-  -17.569,-   -17.074,-

                                   --------------------------------

Einkommen gemäß §2/2 EStG 67 ....  150.632,-  187.171,-   123.266,-

§102 ............................     -300,-     -300,-      -300,-

                                   --------------------------------

zu versteuerndes Einkommen ......  150.332,-  186.871,-   122.966,-

Steuergruppe B/o mit Alleinv. ...   43.230,-   59.327,-    31.173,-

abzüglich Lohnsteuer ............  -20.253,-   -1.045,-      -

                                   --------------------------------

Einkommensteuer .................   22.977,-   58.282,-    31.173,-"

2. Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. die Verletzung bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des Bescheides begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Der Bf. macht zunächst eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Rechter geltend, die gemäß der ständigen Rechtsprechung (zB VfSlg. 9696/1983) nach der Lage des Beschwerdefalles aber bloß dann gegeben sein könnte, wenn die belangte Finanzlandesdirektion die Zuständigkeit zu der von ihr getroffenen Sachentscheidung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Dies wird in der Beschwerde - wie die folgenden Ausführungen zeigen - jedoch weder ausdrücklich noch der Sache nach behauptet und liegt offenkundig auch nicht vor.

a) Die bel. Beh. traf ihre Sachverhaltsfeststellungen zT aufgrund von Beweisen (insbesondere von Zeugenaussagen), die im Verfahren gegen den Bf. vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz erhoben worden waren. Diese Vorgangsweise kritisierte der Bf. mit weitwendigen, die Beweiswürdigung im Detail betreffenden Ausführungen vom Standpunkt her, daß die Verwertung der in einem anderen Verfahren erhobenen Beweise dessen rechtskräftigen Abschluß voraussetze sowie daß die Abgabenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Wiederholung oder Ergänzung dieser Beweise verpflichtet sei.

Daß der Bf. damit aber bloß den unter dem Aspekt des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes unerheblichen Vorwurf eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften (s. zB VfSlg. 10140/1984) erhebt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

b) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nimmt der Bf. überdies deswegen an, weil die Finanzlandesdirektion in ihrem Bescheid nicht auch über seine Berufung gegen die Steuerbescheide für 1968 und 1972 entschieden habe.

Dieser Vorwurf erledigt sich jedoch schon mit dem Hinweis, daß er sich überhaupt nicht auf den normativen Inhalt des bekämpften Bescheides bezieht.

c) Nach Erhebung der Berufung wurden mit dem Bf. vor der Finanzlandesdirektion am 3. Mai und am 22. September 1978 Niederschriften aufgenommen, gemäß denen er folgendes erklärte:

(Niederschrift vom 3. Mai 1978): "Ich würde die vom Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk festgestellten Bemessungsgrundlagen mit Ausnahme der 'Causen A B und Dkfm. B S L H' akzeptieren. Ich schränke daher mein Berufungsbegehren unter der obigen Auflage ein.

Ich nehme zur Kenntnis, daß ich frühestens August 1978 darüber verständigt werde (fernmündlich)."

(Niederschrift vom 22. September 1978): "Nach Durchbesprechung der Sach- und Rechtslage schränke ich mein Berufungsbegehren einschließlich der Causa A B mit Ausnahme der Qualifizierung der Einkünfte aus der Tätigkeit für die deutsche Unternehmensberatung B S L H als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Ich würde mich einverstanden erklären, die Einkünfte aus der Unternehmensberatung B S L H als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit eines ausländischen Arbeitnehmers zu qualifizieren. Unter dieser Voraussetzung verzichte ich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und würde mich mit einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zufrieden geben. Zugleich übergebe ich persönlich den Akt 'H', aus dem die Qualifizierung aus nichtselbständiger Arbeit zu ersehen ist.

Zum Beweis der Nichtvoluptuareigenschaft der Schneiderei verweise ich auf meine Eingabe vom 22. September 1978 und auf die Lohnkonten."

Unter Beziehung auf diese Niederschriften wendet sich der Bf. gegen die Annahme der bel. Beh., daß er das Berufungsbegehren (mit der Wirkung, daß er als Berufungswerber den Anspruch auf Entscheidung über den zurückgenommenen Berufungsgrund endgültig verliert) entsprechend dem folgenden Teil der Niederschrift vom 22. September 1978 eingeschränkt habe:

"Nach Durchbesprechung der Sach- und Rechtslage schränke ich mein Berufungsbegehren einschließlich der Causa A B mit Ausnahme der Qualifizierung der Einkünfte aus der Tätigkeit für die deutsche Unternehmensberatung B S L H als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein ..."

Nach Ansicht des Bf. liegt deshalb keine wirksame Einschränkung vor, weil sie an Bedingungen geknüpft worden sei.

Auf diesen Vorwurf braucht der VfGH jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil er vom Tatsächlichen her nicht zutrifft. Es ist offenkundig, daß die spätere Erklärung vom 22. September 1978 die frühere vollständig ersetzte sowie daß sich die in der Erklärung vom 22. September 1978 enthaltene Bedingung ausschließlich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bezieht.

d) Die übrigen, aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erhobenen Vorwürfe zielen auf den Nachweis ab, daß die bel. Beh. Verfahrensvorschriften verletzt oder materiell-rechtliche Fragen unrichtig gelöst habe. Daß solche Behauptungen, soweit sie einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften betreffen, keine Verletzung des in Rede stehenden Rechtes dartun können, wurde unter II.1.a bereits erwähnt; das gleiche gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zB VfSlg. 7559/1975) für den Vorwurf einer meritorisch verfehlten Entscheidung.

2. Weiters macht der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 9693/1983).

Davon kann aber nicht die Rede sein. Vom Bf. wird eine denkunmögliche Gesetzesanwendung bloß verbal behauptet, seine gesamten (von ihm der gerügten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zugeordneten) Ausführungen über Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder die unrichtige Beantwortung meritorischer Fragen zielen tatsächlich aber nur in die Richtung, der bel. Beh. unterlaufene einfachgesetzliche Rechtswidrigkeiten nachzuweisen, worüber jedoch nicht der VfGH, sondern ausschließlich der VwGH zu befinden hat.

3. Der Bf. behauptet schließlich eine Verletzung des Gleichheitsrechtes deshalb, weil die Finanzlandesdirektion seine "Einkommen von H aus der Umsatz- und Gewerbesteuer herausnahm, das B-Einkommen, dem ein viel stärkerer Dienstvertrag zugrundelag wie bei H, diesen beiden Steuern unterzog" und auch in den anderen Fällen kein Einkommen aus Gewerbebetrieb vorliege.

Auch dieser - zT nicht sehr deutlich formulierte - Beschwerdevorwurf enthält bloß die Behauptung einer unrichtigen Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften und ist nicht tauglich, eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nachzuweisen, die gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der aus der Sicht dieser Beschwerdesache gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur gegeben wäre, wenn die Behörde Willkür geübt hätte (zB VfSlg. 9474/1982).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß im Beschwerdeverfahren weder die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes noch eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

Einkommensteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B27.1979

Dokumentnummer

JFT_10149073_79B00027_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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