Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Unter "Verfahren ..., in denen in der Sprache der Volksgruppe bereits verhandelt worden ist" (§ 16 des Volksgruppengesetzes) ist nicht nur das ordentliche, sondern auch das abgekürzte Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 47 ff VStG 1950 zu verstehen, sofern der Beschuldigte wenigstens vom anzeigenden Beamten zur Sache gehört wurde und dabei seinen Willen zum Gebrauch der Volksgruppensprache zum Ausdruck brachte.Unter "Verfahren ..., in denen in der Sprache der Volksgruppe bereits verhandelt worden ist" (Paragraph 16, des Volksgruppengesetzes) ist nicht nur das ordentliche, sondern auch das abgekürzte Verwaltungsverfahren im Sinne der Paragraphen 47, ff VStG 1950 zu verstehen, sofern der Beschuldigte wenigstens vom anzeigenden Beamten zur Sache gehört wurde und dabei seinen Willen zum Gebrauch der Volksgruppensprache zum Ausdruck brachte.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030076.X01Im RIS seit
26.05.2004