RS Vwgh 1983/9/21 82/13/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188 Abs4;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0508/79 E 10. Dezember 1980 RS 1

Stammrechtssatz

§ 188 Abs 4 BAO knüpft das Unterlassen einer Feststellung nach Abs 1 lit d ausdrücklich an das Vorliegen von WOHNUNGSEIGENTUM und nicht schon an das an einem bestimmten Grundstück bestehende Miteigentum, auch wenn dieses in der Absicht erworben wurde, später einmal Wohnungseigentum zu begründen. Die Frage, ob in einem konkreten Fall Wohnungseigentum und damit die Voraussetzung für die Anwendung des § 188 Abs 4 BAO gegeben ist oder nicht, kann aber - handelt es sich doch beiParagraph 188, Absatz 4, BAO knüpft das Unterlassen einer Feststellung nach Absatz eins, Litera d, ausdrücklich an das Vorliegen von WOHNUNGSEIGENTUM und nicht schon an das an einem bestimmten Grundstück bestehende Miteigentum, auch wenn dieses in der Absicht erworben wurde, später einmal Wohnungseigentum zu begründen. Die Frage, ob in einem konkreten Fall Wohnungseigentum und damit die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 188, Absatz 4, BAO gegeben ist oder nicht, kann aber - handelt es sich doch bei

Wohnungseigentum um einen zivilrechtlichen Begriff - ledigich nach zivilrechtlichen, nicht aber nach abgabenrechtlichen Vorschriften beantwortet werden. Im Sinne und mit den Wirkungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl Nr 1948/149 (Beschwerde betraf die Jahre 1970-1972) aber ensteht das dingliche Recht des Wohnungseigentums erst, wenn es in das Grundbuch eingetragen ist. Das bedeutet aber, daß Wohnungseigentum auch in abgabenrechtlicher Sicht erst mit der Eintragung im Grundbuch relevant werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982130212.X01

Im RIS seit

21.09.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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