RS Vwgh 2007/7/2 2006/12/0139

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8;
PG 1965 §17 Abs4 lita idF 1985/426;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0150 E 25. September 2002 RS 9

Stammrechtssatz

Im Dienstrechtsverfahren herrscht die in § 39 Abs. 2 AVG umschriebene Offizialmaxime. Gemäß § 8 DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt (Hinweis auf die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 320 f, wiedergegebene Rechtsprechung).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120139.X03

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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