RS Vwgh 1983/9/21 82/09/0105

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0590/64 E 11. Dezember 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Ansprüchen aus der Kriegsopferversorgung ist die sogenannte Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen anzuwenden. Danach ist als Ursache der eingetretenen Wirkung die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die an dem Erfolge wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annährend gleichwertig ist. (Hinweis auf E vom 21.5.1962, 2297/59, VwSlg. 5804 A/1962)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982090105.X01

Im RIS seit

29.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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