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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0135/63 E 14. Februar 1964 VwSlg 6238 A/1964 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde darf bei der Entscheidung über einen Witwenrentenanspruch das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und Dienstbeschädigung nicht schon deshalb annehmen, weil ein solcher Kausalzusammenhang seinerzeit bei der Entscheidung über den Versorgungsanspruch des Dienstbeschädigten selbst verneint worden war. Sie hat vielmehr den ursächlichen Zusammenhang neu zu prüfen. Dabei besteht auch keine Bindung an die den ursächlichen Zusammenhang verneinende Begründung eines Bescheides, mit dem Versorgungsansprüche des Verstorbenen abgewiesen wurden (Hinweis E 24.11.1954, 281/52, VwSlg 3573 A/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982090097.X01Im RIS seit
29.09.2004