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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Der Beurteilung nach § 82 Abs 1 BDG 1979 unterliegen jedenfalls solche Leistungen des Beamten, die er entweder gemäß § 36 Abs 1 BDG 1979 bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes oder gemäß § 36 Abs 4 BDG 1979 bei der Besorgung derjenigen Aufgaben, zu denen er im dienstlichen Interesse verpflichtet wurde, erbringt. Nicht mit der Dienstverrichtung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, auch wenn sie auf dienstliches Wissen oder auf die dienstliche Verwendung des Beamten zurückzuführen sind, bleiben bei der Anwendung des § 82 Abs 1 BDG 1979 außer Betracht.Der Beurteilung nach Paragraph 82, Absatz eins, BDG 1979 unterliegen jedenfalls solche Leistungen des Beamten, die er entweder gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes oder gemäß Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 bei der Besorgung derjenigen Aufgaben, zu denen er im dienstlichen Interesse verpflichtet wurde, erbringt. Nicht mit der Dienstverrichtung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, auch wenn sie auf dienstliches Wissen oder auf die dienstliche Verwendung des Beamten zurückzuführen sind, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, BDG 1979 außer Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981090148.X01Im RIS seit
20.04.2004