RS Vwgh 2007/7/2 2006/12/0139

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 Abs3;
PG 1965 §17 Abs4 lita idF 1985/426;
VwRallg;

Rechtssatz

"Angemessen" (im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedeutet jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht. Unterhalt ist Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges, z.B. auch Heilmittel und ärztliche Hilfe (vgl. die in Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage (1976), unter Anm. 24 und 39 zu § 17 PG 1965 mwN wiedergegebenen Begriffsbestimmungen).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120139.X01

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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