RS Vwgh 1983/9/27 82/11/0130

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Veröffentlicht am 27.09.1983
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §31 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
  1. KDV 1967 § 31 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0033 E 22. Dezember 1982 VwSlg 10939 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Ist der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muss er insoweit auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind. Er muss dann erkennen lassen, auf welchem Wege die unter der Rubrik "kraftfahrspezifische Leitungsqualitäten" angeführten Beurteilungen gewonnen wurden, welche Tests im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wurden und aus welchen Tests im einzelnen jeweils welche konkreten Schlussfolgerungen gezogen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110130.X01

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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