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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist zu klären, ob die Bf um Baubewilligung angesucht haben. Abgesehen davon, dass die Bf in ihrem Devolutionsantrag vom 13. Juni 2005 ausdrücklich die Erledigung ihres "Bauansuchens" begehrten, muss die mit Schreiben vom 31. Jänner 2001 erfolgte Vorlage neuer Pläne und Beschreibungen als Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung im Sinne des § 29 NÖ BauO 1996 angesehen werden (vgl den Fall des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0014); davon abgesehen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die festgestellten Abweichungen nach § 14 Z. 1 NÖ BauO 1996 (Neu- und Zubauten von Gebäuden) bewilligungspflichtig waren. Die Bf haben somit am 31. Jänner 2001 für die in den (neuen) Plänen und Beschreibungen dokumentierten Gebäude bzw. den Zubau um Baubewilligung angesucht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X02Im RIS seit
23.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017