RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0253

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §29;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist zu klären, ob die Bf um Baubewilligung angesucht haben. Abgesehen davon, dass die Bf in ihrem Devolutionsantrag vom 13. Juni 2005 ausdrücklich die Erledigung ihres "Bauansuchens" begehrten, muss die mit Schreiben vom 31. Jänner 2001 erfolgte Vorlage neuer Pläne und Beschreibungen als Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung im Sinne des § 29 NÖ BauO 1996 angesehen werden (vgl den Fall des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0014); davon abgesehen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die festgestellten Abweichungen nach § 14 Z. 1 NÖ BauO 1996 (Neu- und Zubauten von Gebäuden) bewilligungspflichtig waren. Die Bf haben somit am 31. Jänner 2001 für die in den (neuen) Plänen und Beschreibungen dokumentierten Gebäude bzw. den Zubau um Baubewilligung angesucht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X02

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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