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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
NGZG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
Sowohl der Ruhegenuss (§ 3 Abs 2 Pensionsgesetz 1965) als auch die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (§ 4 Abs 2 Nebengebührenzulagengesetz) bilden - selbstständige - Bestandteile des Ruhebezuges. Eine bescheidmäßige Feststellung über die Höhe des Ruhegenusses setzt daher weder die Berücksichtigung der Höhe einer Nebengebührenzulage voraus, noch auch erfordert eine derartige Feststellung etwa zwingend den gleichzeitigen Abspruch über die Höhe der Nebengebührenzulage.Sowohl der Ruhegenuss (Paragraph 3, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965) als auch die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (Paragraph 4, Absatz 2, Nebengebührenzulagengesetz) bilden - selbstständige - Bestandteile des Ruhebezuges. Eine bescheidmäßige Feststellung über die Höhe des Ruhegenusses setzt daher weder die Berücksichtigung der Höhe einer Nebengebührenzulage voraus, noch auch erfordert eine derartige Feststellung etwa zwingend den gleichzeitigen Abspruch über die Höhe der Nebengebührenzulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090143.X01Im RIS seit
10.11.2004