RS Vwgh 1983/9/28 83/09/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1983
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung ist wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz muss auch gewährleistet sein, dass dem zur Leistungsbeurteilung heranstehenden Beamten gegenüber nicht ein Vorgesetzter eine Stellungnahme abgibt, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem ihm unterstehenden Beamten - die gebotene Objektivität vermissen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090091.X03

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten