Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
Der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung ist wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz muss auch gewährleistet sein, dass dem zur Leistungsbeurteilung heranstehenden Beamten gegenüber nicht ein Vorgesetzter eine Stellungnahme abgibt, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem ihm unterstehenden Beamten - die gebotene Objektivität vermissen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090091.X03Im RIS seit
10.11.2004