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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1198/69 B 8. September 1969 VwSlg 7626 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf Grund einer Gemeindeordnung als letzte Behörde, die im ordentlichen Rechtsmittelzug (§ 63 AVG) angerufen werden kann, nicht das oberste Gemeindeorgan, der Gemeinderat, bestimmt, so muss, wenn die oberste Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 1 AVG) nicht nachkommt, vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 132 B-VG der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG verlangt worden sein. Erst wenn auch der Gemeinderat seiner Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 1 AVG nicht entsprochen hat, ist eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 132 B-VG zulässig.Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf Grund einer Gemeindeordnung als letzte Behörde, die im ordentlichen Rechtsmittelzug (Paragraph 63, AVG) angerufen werden kann, nicht das oberste Gemeindeorgan, der Gemeinderat, bestimmt, so muss, wenn die oberste Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) nicht nachkommt, vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG verlangt worden sein. Erst wenn auch der Gemeinderat seiner Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht entsprochen hat, ist eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG zulässig.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010222.X01Im RIS seit
14.01.2008