RS Vwgh 1983/9/28 82/13/0111

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Veröffentlicht am 28.09.1983
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293 Abs1;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Änderung des Spruches eines Berufungsbescheides, mit welcher eine neue rechtliche Beurteilung des bestehenden Sachverhaltes erfolgte, kann nicht mehr als Berichtigung eines bloßen Schreibfehlers und Rechenfehlers oder einer anderen offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982130111.X01

Im RIS seit

28.09.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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