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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293 Abs1;Rechtssatz
Die Änderung des Spruches eines Berufungsbescheides, mit welcher eine neue rechtliche Beurteilung des bestehenden Sachverhaltes erfolgte, kann nicht mehr als Berichtigung eines bloßen Schreibfehlers und Rechenfehlers oder einer anderen offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130111.X01Im RIS seit
28.09.1983