RS Vwgh 1983/9/28 81/09/0135

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Veröffentlicht am 28.09.1983
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1 Z1;
  1. BDG 1979 § 87 heute
  2. BDG 1979 § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 87 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  4. BDG 1979 § 87 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  5. BDG 1979 § 87 gültig von 01.07.1990 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  6. BDG 1979 § 87 gültig von 22.07.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 87 gültig von 01.01.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  8. BDG 1979 § 87 gültig von 01.06.1982 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1981

Rechtssatz

Wenn eine größere Anzahl von Erledigungen erforderlich wäre, um die Leistungsfeststellung, der Beamte hat den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, im Hinblick auf den Umfang der Leistungen zu rechtfertigen, müssen sich für eine derartige Leistungsfeststellung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beamte ein derartiges Übermaß bezüglich der Wertigkeit seiner Leistungen erbringt, womit der für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich des Umfanges vorhandene Fehlbestand augegeglichen wird und darüber hinaus noch etwas verbleibt, das eine Leistungsfeststellung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 BDG 1979 im Hinblick auf die Wertigkeit der Leistungen ermöglicht.Wenn eine größere Anzahl von Erledigungen erforderlich wäre, um die Leistungsfeststellung, der Beamte hat den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, im Hinblick auf den Umfang der Leistungen zu rechtfertigen, müssen sich für eine derartige Leistungsfeststellung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beamte ein derartiges Übermaß bezüglich der Wertigkeit seiner Leistungen erbringt, womit der für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich des Umfanges vorhandene Fehlbestand augegeglichen wird und darüber hinaus noch etwas verbleibt, das eine Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 im Hinblick auf die Wertigkeit der Leistungen ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981090135.X01

Im RIS seit

20.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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