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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn eine größere Anzahl von Erledigungen erforderlich wäre, um die Leistungsfeststellung, der Beamte hat den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, im Hinblick auf den Umfang der Leistungen zu rechtfertigen, müssen sich für eine derartige Leistungsfeststellung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beamte ein derartiges Übermaß bezüglich der Wertigkeit seiner Leistungen erbringt, womit der für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich des Umfanges vorhandene Fehlbestand augegeglichen wird und darüber hinaus noch etwas verbleibt, das eine Leistungsfeststellung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 BDG 1979 im Hinblick auf die Wertigkeit der Leistungen ermöglicht.Wenn eine größere Anzahl von Erledigungen erforderlich wäre, um die Leistungsfeststellung, der Beamte hat den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, im Hinblick auf den Umfang der Leistungen zu rechtfertigen, müssen sich für eine derartige Leistungsfeststellung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beamte ein derartiges Übermaß bezüglich der Wertigkeit seiner Leistungen erbringt, womit der für eine erhebliche Überschreitung der Leistungen hinsichtlich des Umfanges vorhandene Fehlbestand augegeglichen wird und darüber hinaus noch etwas verbleibt, das eine Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 im Hinblick auf die Wertigkeit der Leistungen ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981090135.X01Im RIS seit
20.04.2004