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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Im Wahlanfechtungsverfahren nach § 59 ArbVG bildet die Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte - anders als in einem Feststellungsverfahren anch § 34 Abs 2 ArbVG - nicht die Hauptfrage, sondern lediglich eine Vorfrage, deren Beurteilung für andere Wahlanfechtungsverfahren nicht bindend ist. Eine solche Bindungswirkung könnte nur von einem Feststellungsbescheid nach § 34 Abs 2 ArbVG ausgehen, bei dem die Betriebsqualifikation im Bescheidspruch zu lösende Hauptfrage ist.Im Wahlanfechtungsverfahren nach Paragraph 59, ArbVG bildet die Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte - anders als in einem Feststellungsverfahren anch Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG - nicht die Hauptfrage, sondern lediglich eine Vorfrage, deren Beurteilung für andere Wahlanfechtungsverfahren nicht bindend ist. Eine solche Bindungswirkung könnte nur von einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG ausgehen, bei dem die Betriebsqualifikation im Bescheidspruch zu lösende Hauptfrage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981010304.X01Im RIS seit
06.02.2004