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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Die mit Bescheid vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides nach der Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG, die nach § 357 Abs 1 ASVG im Verfahren in Verwaltungssachen und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern Geltung hat, bewirkt, dass der berechtigende Bescheid - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides, der damit rückwirkend geändert wird, tritt (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts/2, S 143).Die mit Bescheid vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides nach der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG, die nach Paragraph 357, Absatz eins, ASVG im Verfahren in Verwaltungssachen und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern Geltung hat, bewirkt, dass der berechtigende Bescheid - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides, der damit rückwirkend geändert wird, tritt (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts/2, S 143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080125.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010